Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 12.01.98 gegründete Verein führt den Namen FC Footstar Berlin und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im „Landessportbund Berlin e.V.“ sowie in den Fachverbänden des LSB an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Sports Footbag (Dtsch. „Fußbeutel“). Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Verein fördert den Kinder- und Jugend- sowie den Breiten- und Wettkampfsport.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    3. Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
  3. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluß
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins
  5. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monate zum Halbjahresende
  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen

    In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuß und in zweiter Instanz an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

  7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.
  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben und zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig machen, können durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung Maßregelungen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluß aus dem Verein
  2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist -, ist per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
  3. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen drei Wochen den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Ausschüsse

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
    5. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlußfassung über Anträge
    9. Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5.2
    10. Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5.6
    11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
    12. Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens ein und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  7. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3)
    2. vom Vorstand
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Wochen, andere Anträge mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3 b) besitzen kein Stimmrecht.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der Stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schatzmeister

    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Ehrenmitglieder

  1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuß angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.09.98 von der Mitgliederversammlung des Vereins FC Footstar Berlin beschlossen worden.